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Vereinbarung zur Einräumung von Nutzungsrechten an einem Logo

Bestimmt Nutzungsarten, Gebiet und Dauer für ein individuell gestaltetes Logo.

Rechtsraum: Deutschland — Urheberrechtsgesetz

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Wichtig: Dieses Muster dient ausschließlich der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Prüfen Sie vor der Verwendung das für Ihren konkreten Rechtsraum und Sachverhalt geltende Recht, vorgeschriebene Formulare und Unterschriftsanforderungen.

VEREINBARUNG ÜBER NUTZUNGSRECHTE

Urheberin: Lea Winter, Köln Auftraggeber: Lichtbogen Design GmbH, Potsdam Werk: Logo „Lichtbogen“, Entwurf vom 20. Oktober 2026

Die Urheberin räumt dem Auftraggeber nach vollständiger Zahlung ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für Unternehmensauftritt, Website, Drucksachen und Produktverpackungen ein. Bearbeitungen, Unterlizenzierung und Nutzung in neuen Produktgruppen werden von dieser Vereinbarung umfasst, soweit sie ausdrücklich in Anlage 1 beschrieben sind.

Das Urheberrecht selbst bleibt bei der Urheberin. Nicht ausgewählte Entwürfe und Rohdateien werden nicht übertragen. Der Auftraggeber darf das Logo nur in der freigegebenen Fassung verwenden und muss Marken- und Domainrechte eigenständig prüfen.

Nach deutschem Urheberrecht ist das Urheberrecht grundsätzlich nicht übertragbar; Nutzungsrechte werden eingeräumt (§§ 29, 31 UrhG). Zweckübertragungsregel, Urheberbenennung, Vergütung, Bearbeitungsrecht und Markenanmeldung sind klar zu regeln.

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