VEREINBARUNG ÜBER ERFINDUNGEN UND ARBEITSERGEBNISSE
Arbeitgeberin: Feldstern Sensorik GmbH, Jena Arbeitnehmerin: Dr. Mira Vogt, Produktentwicklung Beginn: 1. November 2026
Die Arbeitnehmerin meldet mögliche Diensterfindungen unverzüglich nach dem Verfahren des Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Der Arbeitgeber bestätigt den Eingang, prüft die Meldung und erklärt eine Inanspruchnahme innerhalb der gesetzlichen Fristen. Vergütung für in Anspruch genommene Diensterfindungen richtet sich nach dem ArbEG und den einschlägigen Richtlinien.
Urheberrechtlich geschützte Dokumentationen, Grafiken und Software werden im erforderlichen Umfang für die vertraglichen Unternehmenszwecke genutzt. Umfang, Gebiet, Dauer und bekannte Nutzungsarten werden in Anlage 1 bezeichnet. Vorbestehende private Projekte der Arbeitnehmerin bleiben ausgeschlossen, sofern sie offengelegt und nicht mit Betriebsmitteln oder vertraulichem Wissen entwickelt wurden.
Das Urheberrecht selbst wird nicht pauschal auf den Arbeitgeber übertragen. Arbeitnehmererfindungen, Urheberrechte, Open-Source-Bestandteile und Drittmaterial unterliegen unterschiedlichen Regeln. Diese Vereinbarung ersetzt weder gesetzliche Erfindungsmeldungen noch angemessene Vergütung oder Schutzrechte der Urheberin.