NACHVERTRAGLICHE WETTBEWERBSVEREINBARUNG
Arbeitgeberin: Nordstern Antriebstechnik GmbH, Bremen Arbeitnehmer: Lars Heine, Bremen Betroffene Tätigkeit: Leitung des Vertriebs für Schiffsmotoren
Für zwölf Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet sich der Arbeitnehmer, in Deutschland keine leitende Vertriebsfunktion für die drei in Anlage 1 konkret benannten Wettbewerber auszuüben. Allgemeine Tätigkeiten außerhalb dieses Produktbereichs bleiben erlaubt. Das Verbot schützt ausschließlich näher beschriebene Kunden- und Preisgeheimnisse.
Die Arbeitgeberin zahlt für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, vorbehaltlich gesetzlicher Anrechnung. Der Arbeitnehmer informiert über eine neue Tätigkeit nur im Umfang, der für die Prüfung der Vereinbarung erforderlich ist. Die Arbeitgeberin erklärt bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich, ob sie an der Vereinbarung festhält.
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote müssen die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere §§ 74 ff. HGB zu Form, berechtigtem Interesse, Dauer und Entschädigung, erfüllen. Dauer, Gebiet, Tätigkeit, Anrechnung und Verzichtsfolgen sind individuell zu prüfen; eine unwirksame Klausel kann nicht durch diesen Entwurf geheilt werden.