ENTWURF EINER ZAHLUNGSKLAGE
An das zuständige Amtsgericht Klägerin: Lea Frank, Mainz Beklagte: Rheinmarkt Reparatur GmbH, Mainz Streitwert: 1.280 €
Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.280 € nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem 12. September 2026 zu zahlen.
Am 4. August beauftragte die Klägerin die Reparatur ihres Fahrrads zum Festpreis von 1.280 €. Sie zahlte den Betrag am 6. August. Die Beklagte führte die vereinbarte Reparatur trotz zweier Nachfristsetzungen nicht aus. Mit Schreiben vom 30. August erklärte die Klägerin den Rücktritt und verlangte Rückzahlung. Zahlungseingang erfolgte nicht. Beweismittel: Auftrag, Überweisungsbeleg und Schriftwechsel.
Deutschland hat kein separates britisches „small claims court“-Verfahren. Zuständigkeit, Gerichtsstand, Streitwert, Güteverfahren und Klageform richten sich nach ZPO und GVG. Gerichtskosten, Verjährung, Beweislast und vollständige ladungsfähige Anschriften sind vor Einreichung zu prüfen; dieser Entwurf ist keine fertige Klage.