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Richtlinie zur Nutzung sozialer Medien im Arbeitsverhältnis

Unterscheidet private und dienstliche Kommunikation, Vertraulichkeit, Kennzeichnung und Unternehmensauftritte.

Rechtsraum: Deutschland — Beschäftigtendatenschutz und Meinungsfreiheit

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Wichtig: Dieses Muster dient ausschließlich der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung. Prüfen Sie vor der Verwendung das für Ihren konkreten Rechtsraum und Sachverhalt geltende Recht, vorgeschriebene Formulare und Unterschriftsanforderungen.

RICHTLINIE ZU SOZIALEN MEDIEN

Unternehmen: Kranichwerk GmbH, Hannover Geltung: private und dienstliche Konten Stand: 27. Oktober 2026

Beschäftigte dürfen private Meinungen äußern und müssen dabei keine allgemeine Loyalitätsformel verwenden. Nicht veröffentlicht werden dürfen Geschäftsgeheimnisse, personenbezogene Kundendaten, interne Sicherheitsinformationen oder nicht freigegebene Bilder aus dem Betrieb. Persönliche Konten dürfen nicht den Eindruck erwecken, offizielle Unternehmensmitteilungen zu sein.

Wer im Auftrag des Unternehmens postet, nutzt freigegebene Konten, kennzeichnet Werbung und dokumentiert Freigaben. Zugangsdaten werden sicher verwahrt; ein Wechsel der Zuständigkeit wird sofort gemeldet. Beschwerden oder kritische Beiträge werden sachlich behandelt und nicht mit unzulässiger Überwachung beantwortet.

Diese Richtlinie schränkt gesetzliche Meinungs-, Beschwerde- und Hinweisgeberrechte nicht ein. Technische Überwachung oder Auswertung von Beschäftigtenkonten bedarf einer eigenständigen Rechtsgrundlage und gegebenenfalls Mitbestimmung. Verstöße werden individuell geprüft; pauschale Sanktionen sind nicht vorgesehen.

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